Bei einem Todesfall im Wallis am Wohnort können Sie Ihren Hausarzt, die Zentrale der Dienstärzte (0848 133 133) oder die Polizei (117), um den Tod feststellen zu lassen.
Bei einem Unfalltod oder einem verdächtigen Todesfall rufen Sie so schnell wie möglich die Gendarmerie an (117).
Die zuständigen Behörden kümmern sich um die ersten Schritte, wie z. B. das Anrufen eines Arztes und das Anordnen weiterer Untersuchungen, falls erforderlich. Die Behörden sind jedoch auch dafür zuständig, einen Bestatter mit der Erstversorgung des Verstorbenen zu beauftragen,
haben Sie immer die Möglichkeit, unsere Dienste für die weiteren Schritte im Zusammenhang mit dem Verlust Ihres Angehörigen in Anspruch zu nehmen.
Bei einem Todesfall in einem Krankenhaus oder Pflegeheim kontaktiert die Verwaltung oder das Pflegepersonal den zugelassenen Arzt, um den Tod festzustellen.
Anschließend steht es Ihnen frei, sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir Sie bei den Schritten im Zusammenhang mit dem Verlust Ihres Angehörigen anleiten und begleiten können.
Wen man im Todesfall alarmieren sollte
Es ist wichtig, dass Sie alle Organisationen oder Personen über den Tod Ihres Angehörigen informieren, damit die laufenden Verträge oder Abbuchungen beendet werden können. Diese Organisationen werden von Ihnen die Sterbeurkunde verlangen, um dies zu belegen.
Im Folgenden finden Sie eine detaillierte, aber nicht erschöpfende Liste der Organisationen, die Sie alarmieren sollten:
- der Arbeitgeber (wenn die Person noch erwerbstätig war)
- die AHV Pensionskasse
- der Vermieter der Wohnung
- die Bank(en)
- die Versicherungsgesellschaft(en) (Auto, Hausrat, Lebensversicherung, 3. Säule, ...)
- Steuer- und Kantonsverwaltungen
Nachdem Sie den Tod feststellen lassen haben, können Sie uns anrufen unter 027 481 28 16, Tag und Nacht, um die Abholung des Leichnams zu organisieren. Diese kann sofort oder nach Ihren Wünschen erfolgen.